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Art. 51 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 51 DRG – Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung der Landesregierung und des Finanzministeriums über die Zuständigkeiten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. September 1986 (GBl. S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505, 520) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. »1.

      Besoldungsbezügen, Unterhaltsbeihilfen und sonstigen Geldleistungen an Beamte, Richter und an in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land stehende Personen,«.

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      1. »1.

        des Grundgehalts einschließlich der Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sowie des Familienzuschlags, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,«.

    2. b)

      Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      1. »2.

        der Amts-, Struktur-, Stellen-, Erschwernis-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen sowie der sonstigen besoldungsrechtlichen Zulagen, soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist,«.

    3. c)

      In Nummer 3 werden die Worte »Beamte im Vollstreckungsdienst« durch die Worte »Gerichtsvollzieher und der Vollstreckungsvergütung« ersetzt.

    4. d)

      Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

    5. e)

      Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4 und erhält folgende Fassung:

      1. »4.

        die Auslandsbesoldung,«.

    6. f)

      Die Nummer 7 wird gestrichen.

    7. g)

      Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 5 und 6.

    8. h)

      Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:

      1. »7.

        der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,«.

    9. i)

      Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 8.

    10. j)

      Die bisherige Nummer 12 wird gestrichen.

    11. k)

      Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und erhält folgende Fassung:

      1. »9.

        der Aufwandsentschädigungen, die im Staatshaushaltsplan bei den persönlichen Ausgaben ausgewiesen sind, mit Ausnahme der Fahndungskostenpauschale, der Feld- und Grubenaufwandsentschädigung sowie der Jagdaufwandsentschädigung,«.

    12. l)

      Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die Nummern 10 bis 14.

    13. m)

      Die bisherige Nummer 19 wird gestrichen.

    14. n)

      Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 15 und erhält folgende Fassung:

      1. »15.

        der Zuschläge und sonstigen Besoldungsbestandteile nach den §§ 69 bis 75 LBesGBW,«.

    15. o)

      Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 16.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Angabe »§ 11 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG)« durch die Angabe »§ 38 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW)« und die Angabe »§ 11a LBesG« durch die Angabe »§ 58 LBesGBW« ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 3 wird die Angabe »§ 12 LBesG« durch die Angabe »§ 60 LBesGBW« ersetzt.

    3. c)

      In Nummer 4 werden die Worte »Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten der« durch die Worte »Vergütung für« ersetzt.

    4. d)

      In Nummer 9 wird die Angabe »§§ 32 bis 35 BeamtVG« durch die Angabe »§§ 47 bis 50 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (LBeamtVGBW)« ersetzt.

    5. e)

      In Nummer 10 wird die Angabe »§§ 31 Abs. 5 BeamtVG« durch die Angabe »§§ 45 Abs. 5 LBeamtVGBW« ersetzt.

    6. f)

      In Nummer 11 wird die Angabe »§ 102 des Landesbeamtengesetzes (LBG)« durch die Angabe »§ 81 des Landesbeamtengesetzes (LBG)« ersetzt.

    7. g)

      In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:

      1. »14.

        der Leistungsprämien nach § 76 LBesGBW

  4. 4.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    »§ 5

    Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle in den Fällen des § 43 Abs. 1 LBeamtVGBW, des § 18 Abs. 2, § 31 Abs. 5 Satz 5 und § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW sowie des § 31 Abs. 4 Satz 2 AzUVO bleibt unberührt.«

  5. 5.

    § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      1. »1.

        bezüglich der Universitäten und Universitätskliniken auf die Universitäten mit Ausnahme der Universität Freiburg; das Finanzministerium kann die Zuständigkeit für die Universität Freiburg im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,«.

    2. b)

      In Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 wird jeweils die Zahl »15.« durch das Wort »Ende« ersetzt.

    3. c)

      In Satz 2 wird die Angabe »Nummer 1 Buchst. a« durch die Angabe »Nummer 1« ersetzt.

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 4 wird die Angabe »§ 33 BeamtVG« durch die Angabe »§ 48 LBeamtVGBW« ersetzt.

    2. b)

      Die Nummer 5 wird gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.

    4. d)

      In der neuen Nummer 7 wird die Angabe »§ 52 Abs. 2 BeamtVG« durch die Angabe »§ 5 Abs. 2 LBeamtVGBW« ersetzt.

    5. e)

      In der neuen Nummer 8 wird die Angabe »§ 96 LBG« durch die Angabe »§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 LBG« ersetzt.

    6. f)

      Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

      1. »9.

        die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 77 LBeamtVGBW und einer Auskunft über die Höhe des Altersgeldes nach § 96 LBeamtVGBW.«

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      »Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Finanzministeriums in den Fällen des § 3 Abs. 3 LBeamtVGBW sowie der jeweils obersten Dienstbehörden in den Fällen des § 72 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.«

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe »§§ 53 bis 55 LBG« durch die Angabe »§§ 26 und 27 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 40, 43 und 44 LBG« und die Angabe »§§ 36, 37 und 43 BeamtVG« durch die Angabe »§§ 51, 52 und 59 LBeamtVGBW« ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird die Angabe »§ 39 und 43 BeamtVG« durch die Angabe »§ 55 und 59 LBeamtVGBW« ersetzt.

  8. 8.

    § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Buchstabe a wird gestrichen.

      2. bb)

        Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe a.

      3. cc)

        Es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:

        1. »b)

          Heilfürsorge,«.

    2. b)

      Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

      1. »2.

        die Festsetzung und Auszahlung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten; dies gilt nicht für den Bereich des Landtags, des Justizministeriums, der Universitäten und Hochschulen des Landes sowie der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung; das Finanzministerium kann die Zuständigkeiten aus diesen Bereichen im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Dienstbehörde auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen,«.

    3. c)

      Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.

  9. 9.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte »im Sinne des § 45 Abs. 1 Buchst. b des Bundeskindergeldgesetzes und« gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe »§ 58 Abs. 1 BeamtVG« durch die Angabe »§ 14 Abs. 1 LBeamtVGBW« ersetzt.

  10. 10.

    Nach § 20 wird folgender neuer 5. Abschnitt eingefügt:

    »5. Abschnitt
    Alters- und Hinterbliebenengeld
    § 21

    Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist ferner zuständig für die Festsetzung, Regelung, Anweisung und Auszahlung von Alters- und Hinterbliebenengeld nach §§ 84 ff. LBeamtVGBW.«

  11. 11.

    Der bisherige 5. Abschnitt wird 6. Abschnitt und der bisherige § 21 wird § 22.