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Art. 51 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 51 BaySchFG – Vorkurse an Spätberufenengymnasien

An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.