Art. 50 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 9. Abschnitt: – Eigentum, Wirtschaft, Arbeit und soziale Sicherung
Art. 50 Verf – (Mitbestimmung)
Die Beschäftigten und ihre Gewerkschaften haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht zur Mitbestimmung in Angelegenheiten der Betriebe, Unternehmen und Dienststellen.