Art. 50 Verf
Niedersächsische Verfassung
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Abschnitt – Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Art. 50 Verf – Kostenerstattung, Ausführungsgesetz
(1) Ist ein Volksbegehren zu Stande gekommen, haben die Vertreterinnen und Vertreter des Volksbegehrens Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten einer angemessenen Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens.
(2) Das Nähere über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid regelt ein Gesetz.