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Art. 50 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 3. Abschnitt – Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 50 LKrO – Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit

(1) 1Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muss mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. 2Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.

(2) 1Für Landkreise gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. 2Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.