Art. 50 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 2. Abschnitt – Geschäftsgang
Art. 50 GO – Einschränkung des Vertretungsrechts
Gemeinderatsmitglieder dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nur als gesetzliche Vertreter geltend machen.