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Art. 50 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 50 BaySchFG – Private Volksschulen, Grund-, Haupt- und Mittelschulen

(1) Private Volksschulen, die am 1. Januar 1987 gefördert wurden, bleiben in die Förderung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes einbezogen, auch wenn sie in Gliederung und Ausbau nicht den Vorschriften der Art. 32 Abs. 2 oder Art. 32a Abs. 2 Satz 1 BayEUG entsprechen.

(2) Soweit am 1. August 2010 einer staatlich genehmigten Volksschule eine staatliche Lehrkraft nach Art. 31 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung zugeordnet ist, bleibt die Zuordnung weiter bestehen, solange nicht die Lehrkraft oder der Schulträger eine Beendigung der Zuordnung verlangen.

(3) Für Ersatzschulen, die bis zum 31. Juli 2012 als Hauptschulen staatlich genehmigt wurden, gilt Art. 30 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung; Art. 31, 32, 46 Satz 3, Art. 57 Abs. 1 Sätze 5 und 6 und Art. 60 Satz 2 Nrn. 10 und 12 gelten, soweit sie sich auf Mittelschulen beziehen, in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend. Satz 1 gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen entsprechend.

(4) Für staatlich genehmigte Grund-, Haupt- und Mittelschulen in privater Trägerschaft, die am 7. Oktober 2014 errichtet oder als staatliche Ersatzschule anerkannt waren, gelten Art. 32 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 jeweils in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung.