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Art. 50 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VII – Untersuchung und Anschuldigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 50 BayDO – Untersuchung, Untersuchungsführer(1)

(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind oder bei Beamten auf Probe eine Untersuchung nach Art. 116 Abs. 1 erfolgt ist; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist.

(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer und teilt dies dem beschuldigten Beamten mit. Beamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt werden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG erfüllen.

(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines Beamtenbeisitzers nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Satz 2. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann gegen seinen Willen nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.

(4) Für den Untersuchungsführer gelten Art. 45 und § 24 Abs. 1 und 2, §§ 25, 26, 26a Abs. 1, §§ 29, 30 StPO entsprechend. Maßgebender Zeitpunkt für die Ablehnung im Sinn des § 25 Abs. 1 StPO ist das Ende der erstmaligen Vernehmung des Beamten. Über die Ablehnung entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).