Art. 4 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT I – Die Grundlagen
Art. 4 VvB – Gebiet
(1) Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke. Diese umfassen die bisherigen Bezirke
- 1.Mitte, Tiergarten und Wedding,
- 2.Friedrichshain und Kreuzberg,
- 3.Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow,
- 4.Charlottenburg und Wilmersdorf,
- 5.Spandau,
- 6.Zehlendorf und Steglitz,
- 7.Schöneberg und Tempelhof,
- 8.Neukölln,
- 9.Treptow und Köpenick,
- 10.Marzahn und Hellersdorf,
- 11.Lichtenberg und Hohenschönhausen,
- 12.Reinickendorf.
(2) Jede Änderung seines Gebietes bedarf der Zustimmung der Volksvertretung. Eine Änderung der Grenzen der Bezirke kann nur durch Gesetz vorgenommen werden. Für Grenzänderungen von geringerer Bedeutung, denen die beteiligten Bezirke zustimmen, kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.