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Art. 4 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 4 SchwbBAG – Änderung der Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz

(871-1-7)

Die Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Das Eingangsverfahren dauert bis zu vier Wochen."

  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "und Plätzen zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit" gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeits- und Beschäftigungsplätze" durch das Wort "Arbeitsplätze" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach den Wörtern "auch durch" die Wörter "die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Hauptfürsorgestellen" die Wörter ", gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes," eingefügt.

      3. cc)

        Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

        "Die Werkstatt hat die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen."

  3. 3.

    In § 12 Abs. 3 werden die Wörter "ein ihrem Leistungsvermögen möglichst angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Wörter "ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 54b des Schwerbehindertengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich beschäftigten Behinderten, soweit auf sie die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstattverträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem Behinderten näher geregelt wird."

  5. 5.

    In § 15 Abs. 2 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 54a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Schwerbehindertengesetzes" ersetzt.