Art. 4 BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt I – Amtsverhältnis
Art. 4 BayMinG – Erholungsurlaub
Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.