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Art. 4 KunstHRNRG
Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KunstHRNRG,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

Art. 4 KunstHRNRG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland"

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "1. Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren,".

  2. 2.

    An § 7 Abs. 2 Satz 6 wird der folgende neue Satz 7 angefügt:

    "Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe übertragen."