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Art. 4 JVollzMoG
Gesetz zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsmodernisierungsgesetz - JVollzMoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsmodernisierungsgesetz - JVollzMoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JVollzMoG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 4 JVollzMoG – Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

2035

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Im Zehnten Kapitel wird die Überschrift des Dritten Abschnitts wie folgt geändert

    "Staatsanwälte und Justizvollzug".

  2. 2.

    Nach § 94 werden folgende § 94a und § 94b eingefügt:

    1.  

      "§ 94a

    Für die Beschäftigten im Justizvollzug gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11, insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

    1.  

      § 94b

    (1) Für die Beschäftigten im Justizvollzug wird beim Justizministerium ein besonderer Hauptpersonalrat gebildet.

    (2) Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den zum Justizvollzug gehörenden Beschäftigten gewählt. Nur zu dieser Stufenvertretung sind sie wahlberechtigt."