Gesetze

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Art. 4 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BaySchFG – Betrieb und Unterhaltung

Bei dem Betrieb und der Unterhaltung öffentlicher Schulen wirken Staat und kommunale Körperschaften zusammen.