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Art. 4 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BaySÜG – Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder Art. 12 sind einzubeziehen (mitbetroffene Person):

  1. 1.

    die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

  3. 3.

    die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der schriftlichen Zustimmung der in Satz 1 genannten Person. Begründet die betroffene Person einen Personenstand im Sinn von Satz 1 während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, hat sie die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.