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Art. 4 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

II. Abschnitt – Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayNatSchG – Durchführung der Landschaftspflege (1)

1Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Vollzug der Programme und Pläne nach Art. 3, können die unteren Naturschutzbehörden auf der Grundlage des Landschaftspflegekonzepts Bayern und des Arten- und Biotopschutzprogramms landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen durchführen. 2Mit der Ausführung sollen nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden, und Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. 3Die Ausführung kann auch Vereinen übertragen werden, in denen kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). 4Die unteren Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine und Verbände, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder den Angelegenheiten der Erholung in der freien Natur widmen, beauftragen. 5Die Beauftragung erfolgt nur mit Einverständnis der Beauftragten. 6Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).