Art. 4 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern
II. Abschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz
Art. 4 BayKSG – Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe
(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.