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Art. 4 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil I – Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayHO – Haushaltsjahr

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.