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Art. 4 BayEFG
Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayEFG
Gliederungs-Nr.: 2230-2-3-K
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayEFG – Durchführung der Exzellenzprogramme

(1) 1Die Exzellenzprogramme für die Studienförderung und die Graduierten- und Postgraduiertenförderung werden von einer dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst angegliederten Geschäftsstelle koordiniert. 2Die Durchführung der Programme kann ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen werden.

(2) Die Geschäftsstelle wird von einem Beirat beraten, der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Beachtung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern berufen wird.

(3) Die Exzellenzprogramme sind in regelmäßigen Abständen zu evaluieren.