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Art. 4 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayBesG – Einweisung in die Planstelle  (1)

Werden Ämter mit höherem Endgrundgehalt verliehen, ist eine Einweisung in die höhere Planstelle mit Rückwirkung bis zu drei Monaten zulässig, wenn während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder gleichwertiger Ämter wahrgenommen wurden. Voraussetzung ist, dass die Stellen, in die die Beamten eingewiesen werden, von dem Tag der Einweisung an besetzbar sind. In besetzbare höhere Planstellen können Beamte auch ohne die Voraussetzung des Satzes 1 auf den ersten oder einen sonstigen Tag des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, eingewiesen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).