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Art. 4 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 BayBG – Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1)

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in dem der Beamte ein Amt bekleidet. 2Als oberste Dienstbehörde eines Ruhestandsbeamten, eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder eines früheren Beamten gilt die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde des Beamten war.

(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzter ist, wer dem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).