Art. 4 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt I – Gerichte
Art. 4 AGGVG – Zahl und Art der Spruchkörper bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten
Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:
- 1.das Staatsministerium für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
- 2.die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.