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Art. 4 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes → Abschnitt I – Gerichte

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 4 AGGVG – Zahl und Art der Spruchkörper bei den Landgerichten und den Oberlandesgerichten

Für die Bestimmung der Zahl und Art der Kammern bei den Landgerichten sowie der Senate bei den Oberlandesgerichten sind zuständig:

  1. 1.
    das Staatsministerium für die Bestimmung der Zahl der Kammern für Handelssachen sowie der auswärtigen Kammern und Senate, deren Zahl durch Rechtsverordnung festgesetzt wird,
  2. 2.
    die jeweiligen Gerichtspräsidenten in allen übrigen Fällen.