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Art. 4 6. SchulRÄndG
Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 6. SchulRÄndG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 4 6. SchulRÄndG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.