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Art. 49 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Vertretung der Staatsanwälte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BayRiG – Zusammensetzung der Staatsanwaltsvertretungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Der Staatsanwaltsrat besteht bei Staatsanwaltschaften mit bis zu 20 wahlberechtigten Staatsanwälten aus einer Person, bei den übrigen Staatsanwaltschaften aus drei Mitgliedern.

(2) Der Bezirksstaatsanwaltsrat besteht bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München aus fünf Mitgliedern, bei den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg aus je drei Mitgliedern.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf gewählten Mitgliedern, von denen drei im Bezirk der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München und je eines in den Bezirken der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg Staatsanwälte sein müssen. Sofern der Hauptstaatsanwaltsrat in Personalangelegenheiten tätig wird (Art. 48), gehört ihm außerdem der Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht oder einem Landgericht als Vorsitzender an.