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Art. 49 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 49 BayNatSchG – Befreiungen (1)

(1) 1Von den Geboten, Verboten und Beschränkungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn

  1. 1.
    überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder
  2. 2.
    der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen im Sinn dieses Gesetzes vereinbar ist oder
  3. 3.
    die Durchführung der Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

2Satz 1 gilt auch für Verordnungen und Anordnungen, die nach Art. 55 weiter gelten; er tritt an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesen Verordnungen und Anordnungen.

(2) Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(3) 1Die Befreiung wird von der in der Rechtsverordnung bestimmten Naturschutzbehörde erteilt; fehlt eine Bestimmung, wird sie von der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, bei Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete von der Regierung, bei Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete von der unteren Naturschutzbehörde erteilt; bei Gemeindeverordnungen wird sie von der Gemeinde erteilt; im Übrigen wird sie von der Regierung erteilt; bei Vorhaben der Landesverteidigung und des Zivilschutzes entscheidet über die Befreiung die oberste Naturschutzbehörde. 2Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht; die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die nach Satz 1 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt. 3Auf die Ersetzungswirkung soll in der behördlichen Gestattung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Vorschrift des Art. 6a Abs. 1 und 3 über Ersatzmaßnahmen und Ersatzzahlungen sind entsprechend anzuwenden.

(5) Art. 49 gilt nicht für den IV. Abschnitt des Gesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).