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Art. 49 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Ausführung der Strafprozessordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 49 AGGVG – Ausführung des § 380 der Strafprozessordnung

(1) Die Vornahme des Sühneversuchs in Privatklageverfahren wird den Gemeinden übertragen.

(2) Der Sühneversuch entfällt, wenn die Parteien nicht in derselben Gemeinde wohnen.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.