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Art. 48 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → IV. Abschnitt – Kirchen und Religionsgemeinschaften

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 48 Verf

(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben.

(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.