Art. 48 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland
I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 5. Abschnitt – Wirtschafts- und Sozialordnung
Art. 48 SVerf
Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.