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Art. 48 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Verfahren beim Erlass von Verordnungen

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 48 LStVG – Änderung und Aufhebung von Verordnungen

1Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erlass von Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Änderung und - mit Ausnahme des Art. 50 Abs. 2 - für die Aufhebung solcher Verordnungen. 2Besteht im geltenden Recht keine Ermächtigung mehr für den Erlass einer Verordnung, so kann die Stelle, die früher für den Erlass der Verordnung zuständig war, die Verordnung aufheben. 3Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Verordnung aufheben oder die dafür zuständigen Stellen durch Verordnung bestimmen.