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Art. 48 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 2. Abschnitt – Geschäftsgang

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 48 LKrO – Niederschrift

(1) 1Die Verhandlungen des Kreistags sind niederzuschreiben. 2Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Kreisrätinnen und Kreisräte, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. 3Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift fest gehalten wird, wie es abgestimmt hat.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Kreistag zu genehmigen.

(3) 1Die Kreisrätinnen und Kreisräte können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. 2Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Kreistags nehmen und sich Kopien erteilen lassen. 3Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Landkreise Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben.