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Art. 48 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Schiedstellen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 48 BayRDG – Schiedsstellen

(1) Für alle Fälle des Art. 6, des Art. 14 Abs. 4 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 4 wird eine Strukturschiedsstelle, für alle Fälle des Art. 34 Abs. 6, des Art. 35 Abs. 7 Satz 1 und des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 wird eine Entgeltschiedsstelle gebildet.

(2) 1Die Strukturschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden

  1. 1.

    in Streitigkeiten nach Art. 6 aus drei Mitgliedern für den betroffenen ZRF - sind mehrere ZRF betroffen, bestimmen diese gemeinsam drei Mitglieder - und aus drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

  2. 2.

    in Streitigkeiten nach Art. 6, die die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berühren, aus den in Nr. 1 vorgesehenen Mitgliedern und zusätzlich einem Vertreter für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und einem weiteren Vertreter für die Sozialversicherungsträger,

  3. 3.

    in Streitigkeiten nach Art. 14 Abs. 4 aus je einem Mitglied für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, die betroffene Klinik und die Sozialversicherungsträger.

2In den Fällen des Art. 20 Abs. 2 entscheidet der Vorsitzende unverzüglich ohne mündliche Verhandlung.

(3) Die Entgeltschiedsstelle besteht neben dem Vorsitzenden

  1. 1.

    in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte der Landrettung aus drei Mitgliedern für die Durchführenden der Landrettung und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Kosten der Landrettung aus drei Mitgliedern für den betroffenen Durchführenden der Landrettung und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der in der Notfallrettung mitwirkenden Ärzte einschließlich der Leitenden Notärzte aus drei Mitgliedern für die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

  4. 4.

    in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der im arztbegleiteten Patiententransport mitwirkenden Ärzte aus drei Mitgliedern der mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und drei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

  5. 5.

    in Streitigkeiten über Benutzungsentgelte und Kosten der Luftrettung, der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung aus zwei Mitgliedern für den jeweils betroffenen Durchführenden und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger,

  6. 6.

    in Streitigkeiten über die Kosten einer ILS oder eines Telenotarztstandortes aus zwei Mitgliedern für den betroffenen Betreiber der ILS oder des Telenotarztstandortes und zwei Mitgliedern für die Sozialversicherungsträger.

(4) Für die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Strukturschiedsstelle und der Entgeltschiedsstelle wird jeweils eine Stellvertretung bestellt.

(5) 1Der Vorsitzende der Strukturschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam vom Bayerischen Landkreistag, vom Bayerischen Städtetag, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. 2Der Vorsitzende der Entgeltschiedsstelle und seine Stellvertretung werden gemeinsam von den Durchführenden des öffentlichen Rettungsdienstes, von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, von den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und von den Sozialversicherungsträgern bestellt. 3Kommt eine Einigung nicht zeitgerecht zustande, werden die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung von der obersten Rettungsdienstbehörde von Amts wegen bestellt.

(6) 1Die Mitglieder der Beteiligten in den Schiedsstellen und ihre Vertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber der Schiedsstelle schriftlich benannt werden. 2Zulässig ist, dass Beteiligte ständige Mitglieder und ständige Vertreter bestellen. 3Die Bestellung ist der Schiedsstelle schriftlich mitzuteilen.

(7) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. 3Der Vorsitzende und jedes Mitglied hat eine Stimme. 4Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Mitglieder nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. 7In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen benannten Mitgliedern, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 8Sind überhaupt keine benannten Mitglieder erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.

(8) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. 2Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.