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Art. 48 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 48 BayNatSchG – Naturschutzbeiräte

(1) 1Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung sind bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus sachverständigen Personen zu bilden. 2Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung, Aufgabe und Entschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Will eine Naturschutzbehörde abweichend von einem Beschluss des bei ihr gebildeten Naturschutzbeirats entscheiden, so hat sie die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen.