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Art. 48 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 48 BayHSchG – Rückmeldung, Beurlaubung

(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) 1Studierende können von der Hochschule auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). 2Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht überschreiten.

(3) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich.

(4) Auf die Frist nach Abs. 2 Satz 2 sind nicht anzurechnen:

  1. 1.

    Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG),

  2. 2.

    die Elternzeit und

  3. 3.

    Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen im Sinn von § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der pflegebedürftig im Sinn der §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;

in diesen Fällen gilt Abs. 3 Halbsatz 1 nicht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).