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Art. 47 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 47 DRG – Änderung der Beihilfeverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2008 (GBl. S. 407), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe »§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes« durch die Angabe »§ 37 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 4 Nr. 2 wird der Klammerzusatz »(§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes« durch den Klammerzusatz »(§ 41 Abs. 5 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg)« ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort »Bundesbesoldungsgesetz« durch die Worte »Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg« ersetzt.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe »§ 110 des Landesbeamtengesetzes« durch die Angabe »§ 81 LBG« ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe »§ 101 LBG« durch die Angabe »§ 78 LBG« ersetzt.

  4. 4.

    In § 6a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a wird die Angabe »§ 34a LBG« durch die Angabe »§ 8 LBG« ersetzt.

  5. 5.

    In § 9 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 9 Satz 5 wird jeweils die Angabe »§ 3 Abs. 4 BBesG« durch die Angabe »§ 4 Abs. 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg« ersetzt.