Art. 47 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Art. 47 AGGVG – Persönliche Angaben
Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:
- 1.Name und Vorname,
- 2.Anschrift,
- 3.Geburtsdatum und Geburtsort,
- 4.Dauer des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk,
- 5.Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbstwirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
- 6.ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.