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Art. 47 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der freiwilligen Gerichtsbarkeit → Abschnitt III – Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 47 AGGVG – Persönliche Angaben

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

  1. 1.
    Name und Vorname,
  2. 2.
    Anschrift,
  3. 3.
    Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. 4.
    Dauer des Wohnsitzes im Gerichtsbezirk,
  5. 5.
    Stellung im Beruf, insbesondere ob und wie viel Land er als selbstwirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
  6. 6.
    ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war.