Art. 46a VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT III – Die Volksvertretung
Art. 46a VvB – Ausschuss für Verfassungsschutz
Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte einen Ausschuss für Verfassungsschutz. Für die Wahl der Mitglieder steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht in entsprechender Anwendung des Artikels 44 Abs. 2 Satz 1 zu.