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Art. 46 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 5. Abschnitt – Wirtschafts- und Sozialordnung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 46 SVerf

Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.