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Art. 46 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Ersatzschulen → Abschnitt V – Lernmittelfreiheit, Schulgeldfreiheit

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 46 BaySchFG – Lernmittelfreiheit

Den Ersatzschulen ist es freigestellt, Lernmittelfreiheit für die Schülerinnen und Schüler nach Art. 21 zu gewähren. Für die dadurch entstehenden Aufwendungen gewährt der Staat den Trägern dieser Schulen Zuschüsse in entsprechender Anwendung des Art. 22 Abs. 1. Bei privaten Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen erhöht sich der Zuschuss gemäß Satz 2 um 50 v.H. Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend.