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Art. 46 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

VII. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 46 BayNatSchG – Verfahren zur Inschutznahme (1)

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach dem III. Abschnitt sind mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgegenstands ergeben, den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) 1Die Entwürfe der Rechtsverordnungen sind mit den Karten auf die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) 1Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmälern (Art. 9) und Landschaftsbestandteilen (Art. 12 Abs. 1) sind die betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören. 2Im Übrigen kann das Verfahren nach den Abs. 1 und 2 durch Anhörung der Gemeinde und der betroffenen Fachbehörden und -stellen ersetzt werden.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde oder Körperschaft prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Umfang einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) 1Für das Verfahren zur Inschutznahme können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. 2Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein.

(7) 1Eine Verletzung der Vorschriften der Abs. 1 bis 6 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde geltend gemacht wird. 2Bei der Bekanntmachung der Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).