Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 45 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 5. Abschnitt – Wirtschafts- und Sozialordnung

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 45 SVerf

Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.