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Art. 45 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 45 LWG – Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen

(1) Innerhalb der Wahlkreisliste werden die nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 festgestellten Sitze an die sich bewerbenden Personen nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Hierbei werden die Stimmen, die ein Stimmkreisbewerber in seinem Stimmkreis erhalten hat, und jene, die er auf der Wahlkreisliste erhalten hat, zusammengezählt.

(2) Haben in einem Wahlkreisvorschlag mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten und reicht die verfügbare Zahl der Sitze nicht für alle aus, dann entscheidet das Los.

(3) Entfallen auf einen Wahlkreisvorschlag mehr Sitze als er wählbare sich bewerbende Personen enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.