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Art. 45 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 45 BayHSchG – Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige

(1) 1Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung wird der allgemeine Hochschulzugang eröffnet, wenn sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Absolventen und Absolventinnen der vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen sowie für die Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien.

(2) 1Der fachgebundene Hochschulzugang wird eröffnet, wenn nach erfolgreichem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und anschließender in der Regel mindestens dreijähriger hauptberuflicher Berufspraxis, jeweils in einem dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich, die Hochschule entweder in einem besonderen Prüfungsverfahren oder durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium von mindestens einem Jahr die Studieneignung festgestellt hat. 2Vor Durchführung des Prüfungsverfahrens oder vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. 3Falls die Hochschule in einem Studiengang ein Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Art. 44 Abs. 4 durchführt, stellt sie bei Bewerbern und Bewerberinnen nach Satz 1 die Studieneignung nur in dem besonderen Prüfungsverfahren fest; ein Probestudium kann nicht absolviert werden.

(3) 1Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. 2In dieser kann bestimmt werden, dass die nach Abs. 2 erforderlichen Regelungen für ein besonderes Prüfungsverfahren oder für das Probestudium zur Feststellung der Studieneignung ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).