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Art. 44 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → d) – Gemeindebedienstete

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 44 GO – Stellenplan

1Der Stellenplan (Art. 64 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.