Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 44 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Erster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 44 EGAO – Benzinbleigesetz

Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Benzinbleigesetzes vom 25. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2919), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Abgabenschuld" durch das Wort "Abgabe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

      "Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden für die Festsetzung, Erhebung, Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme ihrer §§ 30, 76, 172 Abs. 1 Nr. 2, §§ 215 und 221 entsprechende Anwendung.";

    4. d)

      in Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze angefügt:

      "Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Für die Zahlungsverjährung gelten die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend."

  2. 2.

    § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt."