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Art. 44 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 6 – Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser- und Eisgefahr

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 44 BayWG – Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre

(1) 1Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

  1. 1.

    Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,

  2. 2.

    dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,

  3. 3.

    Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung

hinwirken. 2Wasserspeicher sind so zu bewirtschaften, dass Hochwasser- und Dürregefahren gemindert werden.

(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen.