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Art. 44 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Private Realschulen, Gymnasien, berufliche Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs → c) – Sonstige Förderung staatlich anerkannter Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 44 BaySchFG – Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte

Staatliche Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt werden. Der Schulträger hat dem Staat die Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte zu erstatten und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der dem Beamten monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) und der anteiligen jährlichen Sonderzahlung zu entrichten.