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Art. 44 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 44 BayHSchG – Besondere Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 43) und der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und 6 die Qualifikation durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen; Art. 45 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) 1Die für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen erforderliche Qualifikation ist in einer Prüfung der Begabung und Eignung (Eignungsprüfung) für den gewählten Studiengang nachzuweisen; das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. 2Durch Rechtsverordnung können zusätzlich der Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 und weitere Vorbildungsnachweise gefordert werden. (1)3Studierende für das Studium eines Lehramts an öffentlichen Schulen in den Fächern Kunst und Musik müssen auch den Vorbildungsnachweis nach Art. 43 Abs. 1 oder Art. 45 erbringen. 4Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Fachhochschulstudiengängen der Ausbildungsrichtung Gestaltung sowie in den Fachhochschulstudiengängen Architektur und Innenarchitektur neben dem Nachweis nach Art. 43 Abs. 2 oder Art. 45 die künstlerische Begabung und Eignung in einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist; in der Rechtsverordnung nach Halbsatz 1 ist das Nähere zu regeln.

(3) Für das Studium eines Sportstudiengangs ist neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen die Eignung für diesen Studiengang in einer Eignungsprüfung nachzuweisen; die Sportstudiengänge werden durch Rechtsverordnung festgelegt, in der auch das Nähere über die Abnahme dieser Prüfung geregelt wird und in der auch ein Attest über die Sporttauglichkeit als Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung vorgesehen werden kann.

(4) 1Neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1 kann die Hochschule für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führen, den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. 2Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen ist oder für den Zeitraum, in dem für diesen Studiengang ein örtliches Auswahlverfahren durchgeführt wird. 3Für die Eignungsfeststellung können folgende Kriterien festgelegt werden:

  1. 1.

    Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,

  2. 2.

    fachspezifische Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

  3. 3.

    Auswahlgespräch,

  4. 4.

    Test (Leistungserhebung in schriftlicher Form),

  5. 5.

    einschlägige Berufsausbildung oder andere berufspraktische Tätigkeiten.

4Mindestens eines der in Satz 3 Nrn. 2 bis 5 aufgeführten Kriterien muss mit dem Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 kombiniert werden; neben Kriterien nach Satz 3 Nrn. 2 bis 5 muss das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 zumindest gleichrangig berücksichtigt werden. 5Bei Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfung sowie der vom Staatsministerium der Meisterprüfung gleichgestellten beruflichen Fortbildungsprüfungen werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten dieser Prüfung ersetzt. 6Bei Absolventen und Absolventinnen von Fachschulen und Fachakademien werden das Kriterium nach Satz 3 Nr. 1 durch das Kriterium der Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, durch das Kriterium des arithmetischen Mittels aus den Einzelnoten der Fächer (ausgenommen Wahlfächer) des Abschlusszeugnisses und das Kriterium nach Satz 3 Nr. 2 durch das Kriterium der fachspezifischen Einzelnoten im Abschlusszeugnis ersetzt. 7Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(5) 1Die Hochschule kann für grundständige Studiengänge den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren verlangen, das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. 2Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. 3Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung.

(6) Durch Rechtsverordnung nach Abs. 2, 3 oder 4 Satz 7 kann bestimmt werden, dass die erforderlichen Regelungen ganz oder teilweise von den Hochschulen durch Satzung getroffen werden.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

Vf. 9-VII-12

Vom 12. Juli 2013 (GVBl S. 491)

Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juli 2013 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

  1. 1.

    Die Ermächtigung in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252)

  2. ..

    ...

gegen die Verfassung verstoßen.

Entscheidungsformel:

  1. 1.

    Die Ermächtigung in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), für das Studium an Kunsthochschulen und entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen durch Rechtsverordnung Altersgrenzen festzulegen, verstößt gegen Art. 101 der Verfassung und ist nichtig.

  2. ..

    ...

Leitsätze:

  1. 1.

    Ob Bewerber für ein Kunststudium an einer Hochschule qualifiziert sind, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Die darüber hinaus in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Altersgrenzen für dieses Studium festzulegen, greift unzulässig in die Berufsfreiheit (Art. 101 der Verfassung) ein und ist daher verfassungswidrig.

  2. ..

    ...

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).