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Art. 43 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Verfahren beim Erlass von Verordnungen

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 43 LStVG – Vollzug der Verordnungen

Soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, werden

  1. 1.
    Verordnungen der Gemeinde durch die Gemeinde,
  2. 2.
    Verordnungen der Landkreise durch den Landkreis oder, wenn die Verordnung das bestimmt, durch die Gemeinden oder diejenigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,
  3. 3.
    Verordnungen der Bezirke durch den Bezirk oder, wenn die Verordnung das bestimmt, durch die Landratsämter und kreisfreien Gemeinden oder diejenigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,
  4. 4.
    Verordnungen der Staatsministerien oder der Staatsregierung durch die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden oder, wenn die Verordnung das bestimmt, durch die Regierung oder die Gemeinden oder diejenigen Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind,

vollzogen.