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Art. 43 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Vertretung der Richter → II. – Präsidialräte

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayRiG – Verfahren bei der Beteiligung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so unterrichtet ihn die oberste Dienstbehörde oder die sonst zuständige Behörde über die beabsichtigte Maßnahme.

(2) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde dem Präsidialrat mit, wem sie das Richteramt zu übertragen beabsichtigt. Sie übersendet dem Präsidialrat das Bewerbungsgesuch, den Personalbogen und die dienstliche Beurteilung des Ausgewählten sowie die Bewerbungsgesuche - auf Verlangen des Präsidialrats auch die Personalbogen und die dienstlichen Beurteilungen - der anderen Bewerber; gegebenenfalls übermittelt sie auch den vom zuständigen Gerichtspräsidenten vorgelegten in der Regel drei Namen enthaltenden Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag). Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung des Betroffenen zugeleitet werden.

(3) Der Präsidialrat kann binnen eines Monats eine schriftlich begründete Stellungnahme abgeben; die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen verkürzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 bei dem Vorsitzenden des Präsidialrats eingehen. Maßnahmen dürfen erst ergehen, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt, wenn die in Satz 1 bestimmte Frist abgelaufen ist oder wenn im Fall des Absatzes 4 Satz 3 die Aussprache stattgefunden hat oder die beiden Fristen verstrichen sind.

(4) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 nimmt der Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Vorgeschlagenen Stellung. Er kann sich auch zu der persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen oder des Besetzungsvorschlags Gegenvorschläge machen. Folgt die oberste Dienstbehörde dem Gegenvorschlag nicht, so teilt sie die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen seit Eingang des Gegenvorschlags mit; innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gewährt der zuständige Minister dem Präsidialrat auf Verlangen eine Aussprache.

(5) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nr. 1 teilt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats dem Bewerber mit, soweit sie ihn betrifft und sofern sie seine Eignung für die zu besetzende Stelle verneint. Die Stellungnahme wird, soweit sie den Bewerber betrifft, zu den Personalakten genommen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur, wenn der Bewerber es beantragt.

(6) In den Fällen des Art. 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 teilt die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme des Präsidialrats dem Richter mit; sodann wird die Stellungnahme zu den Personalakten genommen.