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Art. 43 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt III – Studierende und Gaststudierende

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayHSchG – Allgemeine Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife nachgewiesen.

(2) Die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch die Hochschulreife und die Fachhochschulreife nachgewiesen; dies gilt auch für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen sowie für den Studiengang Brauwesen mit dem Abschluss Diplom-Braumeister an der Technischen Universität München.

(3) 1Durch die bestandene Vorprüfung oder entsprechende Prüfungen in einem Fachhochschulstudiengang wird die fachgebundene Hochschulreife für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität erworben. 2Durch das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs wird die allgemeine Hochschulreife nachgewiesen.

(4) 1Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass vor der Aufnahme des Studiums eine dem Studienziel dienende abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist. 2In der Satzung sind nähere Regelungen insbesondere zu deren Art und Umfang zu treffen.

(5) 1Der Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 setzt einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. 2Die Hochschulen können durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. 3Die Hochschule kann zulassen, dass das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 aufgenommen wird, wenn die Zugangsvoraussetzungen spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen werden. 4Weiterbildende Masterstudiengänge setzen zusätzlich eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(6) 1Sonstige postgraduale Studiengänge im Sinn von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und postgraduale Modulstudien setzen einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. 2Sonstige weiterbildende Studien stehen neben Bewerbern und Bewerberinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und anschließender Berufserfahrung auch solchen Bewerbern und Bewerberinnen mit Berufserfahrung offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. 3Im Übrigen bestimmt sich die Qualifikation nach den Erfordernissen der sonstigen postgradualen Studiengänge und weiterbildenden Studien. 4Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, in der auch die Erteilung eines Zertifikats geregelt und bestimmt werden kann, dass die Berufserfahrung in Ausnahmefällen erst nach Studienbeginn erworben wird.

(7) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, durch welche Abschlüsse und Zeugnisse die Hochschulreife und Fachhochschulreife nachgewiesen werden.

(8) Abweichend von Abs. 1 bis 7 ist eine Immatrikulation an Universitäten als Studierender oder Studierende im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern, an Fachhochschulen als Studierender oder Studierende im Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern sowie in Lehrgängen an Fachhochschulen zum Erwerb der Fachhochschulreife (Propädeutikum) zulässig; das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(9) Für den Zugang zu grundständigen Modulstudien gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Zugang zum jeweiligen grundständigen Studiengang.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).